Komplexes Umfeld. Klare Entscheidungen.
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11.01.2023

Ab dem 1. Januar 2023 müssen Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGen) für ein Investmentvermögen, das an Privatanleger und semi-professionelle Anleger vertrieben wird, ein sogenanntes PRIIPs-Basisinformationsblatt erstellen, also ein Basisinformationsblatt für Packaged Retail and Insurance-Based Investment Products (verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und von Versicherungsanlageprodukten). Investmentvermögen fallen unter diese Definition. Im Gegenzug entfällt die Pflicht zur Erstellung der wesentlichen Anlegerinformationen.

Auch wenn es beinahe schon überraschend sei mag, hat der europäische Verordnungsgeber dafür gesorgt, dass zum 01.01.2023 für Investmentvermögen eine Änderung greift, die nicht in direktem Zusammenhang mit der ESG Regulierung steht.

Daher finden sich auf der Homepage der Tresides Asset Management auch nur noch die Basisinformationsblätter. Grund genug, sich diese etwas genauer anzuschauen:
Die Basisinformationsblätter umfassen

  • drei Seiten, sieben Abschnitte;
  • eine Performance-Bewertung: zukunftsbezogene Berechnung von vier verschiedenen prognostizierten Zukunftsszenarien über ein Jahr sowie über die empfohlene Haltedauer: günstig, neutral, ungünstig, Stress;
  • eine Risiko-Bewertung anhand eines Summary Risk Indicators;
  • eine Darstellung der laufenden und effektiv zu erwartenden Kosten auf Basis mehrerer verschiedener Kostenarten (Initialkosten, Transaktionskosten).
Wesentliche Änderungen gegenüber den wesentlichen Anlegerinformationen ergeben sich bezüglich den Performanceszenarien. Diese lösen die bisherige vergangenheitsbezogene Wertentwicklung ab. Die nun dargestellten Szenarien gehen von einer günstigen, einer neutralen und einer ungünstigen Performance des Sondervermögens aus, zusätzlich wird ein Stress-Szenario angenommen. Jedes Szenario wird auf einen Zeitraum von einem Jahr berechnet sowie für die jeweils empfohlene Haltedauer des Fonds.
Für das pessimistische, mittlere und optimistische Szenario wird die rollierende Wertentwicklung über 10 Jahre gerechnet und analysiert, wie hoch die Wertentwicklung (annualisiert) im schlimmsten (pessimistisch), mittleren oder besten (optimistisch) Szenario ausgefallen ist; jeweils bezogen auf ein Jahr und die jeweils empfohlene Haltedauer des Fonds.
Die bisher bekannte vergangenheitsbezogene Wertentwicklung sieht der europäische Verordnungsgeber aus Gründen der Vergleichbarkeit, insbesondere bezüglich verschiedener Kapitalanlageprodukte, nicht mehr vor. Diese finden Sie jedoch weiterhin auf unseren Factsheets.
Eine weitere wichtige Änderung im Vergleich zu den bisherigen wesentlichen Anlegerinformationen ergibt sich durch den Risikoindikator. Bisher hatten KVGen die Risikostufe jedes Sondervermögens anhand des Synthetic Risk and Reward Indicators (SRRI) zu ermitteln. Künftig ist der neue Summary Risk Indicator (SRI) zu bestimmen. Die Einteilung in sieben Risikostufen bleibt beibehalten. Der SRRI wurde bisher anhand der annualisierten Volatilität der vergangenen fünf Jahre berechnet. Der neue SRI wird bei einem offenen Investmentfonds im Ergebnis ausschließlich auf Grundlage des Marktrisikos bestimmt. Hierbei wird der Value-at-Risk-Equivalent der Volatilität (VEV) herangezogen. Das Kredit- bzw. Bonitätsrisiko des Produktgebers spielt bei Investmentvermögen keine Rolle, da die Investmentvermögen als Sondervermögen insolvenzsicher ausgestaltet sind. Weil die Bandbreiten der Risikoeinstufung bei dem SRI breiter sind werden die meisten offenen Investmentvermögen einen geringeren SRI als SRRI ausweisen.
Auch auf die Tresides Fonds trifft dies zu. Der Tresides Dividend & Growth und Tresides Commodity One sind nun jeweils in Stufe 4 (zuvor Stufe 6) und der Tresides Balanced Return ist nun in Stufe 3 (zuvor Stufe 4) einklassifiziert.
Sofern Sie Fragen zu diesem Thema oder weiteren regulatorischen Themen haben, kommen Sie gerne auf uns zu. Wir freuen uns auf den Dialog.

Der vorliegende Artikel wurde mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt, allerdings kann keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Ausführungen übernommen werden. Ebenso wenig, dass diese Informationen so zutreffend sind wie zum Zeitpunkt ihres Eingangs oder dass sie auch in Zukunft so zutreffend sein werden. Die enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und nicht auf die spezielle Situation einer Einzelperson oder einer juristischen Person ausgerichtet. Die in dem Artikel getroffenen Aussagen und Hinweise stellen keine Rechtsberatung dar und können eine Rechtsberatung unter Berücksichtigung des Einzelfalls nicht ersetzen.

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Seeberger, Stefan

Back-/Middle-Office- Partner, Leitung Recht und Compliance